§ 8
Sportstätten und Sportbetrieb
Der Sportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen.
Ausgenommen hiervon sind der kontaktfreie Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, sofern die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln beachtet werden.
Um die Anzahl der Kontaktpersonen so gering als möglich zu halten, ist das Betreten des Flugplatzes nur noch Vereinsmitgliedern mit dem eigenen Hausstand gestattet.